Fass-Frisch GmbH
Zapfanlagen & Zubehör • Kunststofftechnik
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kaufleute – Stand Dezember 2016

 § 1 Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere Lieferungen und Leistungen, die wir gegenüber einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erbringen. Sind Sie Verbraucher oder haben Sie in unserem Webshop bestellt, finden diese AGB keine Anwendung.

(2) Gegenüber dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kundenkreis gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kunden, die unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir haben die Verbindlichkeit ausdrücklich bestätigt. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen überlassen haben.

(2) Ein Auftrag ist von uns erst dann angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder wenn die Leistung oder Lieferung ausgeführt wurde.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(4) An Produktzeichnungen und -spezifikationen sowie produktspezifischen Unterlagen, die wir dem Kunden überlassen, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte benötigt der Kunde unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(5) Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Vorlagen zur Durchführung des Auftrags, die von uns hergestellt wurden, bleiben unser Eigentum, auch wenn dem Kunden dafür anteilige Kosten in Rechnung gestellt werden.

§ 3 Abrufaufträge

Abrufaufträge sind auf 1 Jahr befristet, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Bei Fristende eines Abrufauftrages werden wir die noch offenen Positionen – auch ohne ausdrücklichen Abruf durch den Kunden – liefern und berechnen. Mengenrabatte werden nach der Rabatt-staffel der gelieferten Ware gewährt und bei weiteren Abrufen rückwirkend gutgeschrieben.

§ 4 Liefertermine oder -fristen

(1) Liefertermine oder -fristen, die zwischen uns und dem Kunden nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, stellen ausschließlich unverbindliche Angaben dar. Sie beginnen frühestens ab endgültiger Einigung über die Auftragsausführung und der Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Dasselbe gilt, wenn der Kunde selbst Material beistellen muss.

(2) Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Die Lieferfrist wird im Falle unvorhergesehener Hindernisse angemessen verlängert, dies gilt z.B. bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, von uns nicht zu vertretenden sonstigen Betriebsstörungen oder bei den vorbeschriebenen Betriebsstörungen, die bei unseren Vorlieferanten eintreten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 30 Tagen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In allen diesen Fällen sind kundenseitige Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

(4) Für den Fall eines von uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Lieferverzugs gilt folgendes: Macht der Kunde berechtigterweise den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf einer von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.

(5) Liegt kein Interessenswegfall gemäß Absatz 4 vor, kann der Kunde im Fall eines von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 1 % des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes, geltend machen. Uns bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Schadenspauschale entstanden ist.

Eine weitergehende Haftung für einen von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf einer von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwerts für jede angefangene Woche des Verzugs, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5 Lieferung, Verpackung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk inklusive Verpackung; unser Werk ist auch der vertragliche Erfüllungsort. Wird die Ware von uns auf Verlangen und Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt, gelten die Grundsätze des Versendungskaufs, d.h. der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei Frankolieferungen und im Falle etwaiger Rücksendungen.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(3) Bei Muster- und Sonderanfertigungen außerhalb unseres gültigen Liefersortiments gelten angemessene Mehr- oder Mindermengen als vereinbart.

(4) Einwegverpackungen wie Kartonagen werden zu Selbstkosten berechnet und von uns nicht zurückgenommen.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 6 Materialbereitstellung durch den Kunden / Sonderanfertigungen / Vorrichtungen zur Auftragsausführung und Patent- und Leistungsschutzrechteg

(1) Sind nach der vertraglichen Vereinbarung Materialien vom Kunden zu liefern, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit in unserem Werk anzuliefern.

(2) Bei Nichterfüllung der kundenseitigen Lieferung verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen. In diesem Fall trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.

(3) Werden dem Kunden bei Sonderanfertigungen Vor- und Zwischenerzeugnisse zur Freigabe übersandt, ist der Kunde zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet. Die Folgen etwaiger Fehler nach erfolgter Produktionsfreigabe trägt der Kunde, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Produktionsfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung.

(4) Vom Kunden an uns für die Auftragsausführung überlassene Vorlagen, Zeichnungen, Rohstoffe, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie vom Kunden gelieferte Halb- und Fertigerzeugnisse werden von uns nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie uns vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für die Beschädigung oder den Verlust der vorstehend bezeichneten Gegenstände haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen diese Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.

(5) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Ausführung seines Auftrags keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise (gemäß unserer Preisliste), und zwar ab Lager, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggfs. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben trägt der Kunde.

(3) Zahlungen können rechtswirksam nur unmittelbar an uns geleistet werden, und zwar

 

  1. a) innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto oder
    b) innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum (ohne Skonto) oder
    c) per Überweisung vorab auf eines unserer Konten.

 

Auf Reparaturrechnungen wird kein Skontoabzug gewährt; sie sind unmittelbar nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

Abweichende Zahlungsbedingungen müssen besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden.

(4) Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins (Zahlungsverzug) werden von uns die gesetzlichen Verzugszinsen, d.h. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB bleibt unberührt.

(5) Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Forderung, mit deren Zahlung der Kunde im Verzug ist, um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen vom Kunden geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

§ 8 Transportschäden bei der Lieferung

Sollte unsere Ware mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert werden, so ist der Kunde verpflichtet, dies sofort beim Zusteller zu reklamieren und unverzüglich Kontakt mit uns aufzunehmen.

§ 9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von uns nicht bestritten wird oder anerkannt wurde.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen (inklusive Kosten und Zinsen) aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor. Werden unsere Lieferungen und Leistungen auf laufende Rechnung ausgeführt, so dient der Eigentums-vorbehalt auch der Sicherung des Saldos.

(2) Der Kunde ist befugt, über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen, insbesondere die Waren zu verarbeiten und/oder weiterzuveräußern oder zu vermieten. Hierbei gilt folgendes:

a) Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Dabei gelten wir als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der durch uns gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Waren oder der Erzeugnisse oder der Vermietung von Waren entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt in voller Höhe bzw. – bei mitverwendeten fremden Waren – in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

c) Der Kunde bleibt – neben uns – zur Einziehung der Forderung berechtigt. Dabei verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall oder besteht Grund zur Annahme, dass dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein wird, ist der Kunde auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns alle Informationen über die abgetretenen Forderungen und den jeweiligen Schuldner zu geben, uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen zu übergeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

d) Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sofort mitzuteilen. Außerdem hat er uns sofort Mitteilung zu machen, wenn mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu rechnen ist.

e) Übersteigen die vorgenannten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden sie von uns auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freigegeben, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10% überschreitet. Als realisierbar gilt bei Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Nennwert.

§ 11 Gewährleistung

(1) Gemäß § 377 HGB ist der Kunde verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Anlieferung mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen uns unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt sowohl für Qualitäts- als auch für Mengenabweichungen. Wird diese Untersuchung oder die rechtzeitige Rüge unterlassen, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Rüge. Die Pflicht zur unverzüglichen Rüge (ab deren Entdeckung) gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel.

(2) Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist.

(3) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der betreffende Mangel auf unsachgemäße Behandlung oder bestimmungswidrigen Gebrauch der Ware oder vom Kunden vorgenommene Eingriffe oder Änderungen an der Ware zurückzuführen ist.

(4) Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Nachbesserung tragen wir nicht die erhöhten Kosten, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Eppingen, es sei denn, zwischen uns wurde ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart) entstehen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Für jegliche Ansprüche auf Schadenersatz, auch für Mangelfolgeschäden, gilt § 12 (Haftung), nicht § 11 (Gewährleistung).

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.

(6) Die Rücklieferung mangelfreier Ware darf nur erfolgen, nachdem dies von uns zuvor in Textform genehmigt wurde. Bei Gutschrift von zurückgelieferter mangelfreier Ware wird von uns pauschal ein Betrag von 10 % des Warenwertes in Abzug gebracht bzw. in Rechnung gestellt, es sei denn, wir haben mit den Kunden im Vorfeld der Rücklieferung ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 12 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir stets bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen

(2) Im Übrigen ist unsere Haftung wie folgt beschränkt: Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

(3) Unsere Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 4 abschließend geregelt.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, soweit dieser Punkt bedacht worden wäre.

(2) Auf abgeschlossene Kaufverträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ (CISG, auch „UN-Kaufrecht“ genannt) ist ausgeschlossen.

(3) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(4) Erfüllungsort ist Eppingen, es sei denn, zwischen uns wurde ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart.

FASS-FRISCH GmbH

Werkstrasse 6-8
D-75031 Eppingen-Mühlbach
Germany

Telefon: +49 (0) 7262 / 603-0
Fax: +49 (0) 7262 / 603-42
E-Mail: info@fass-frisch.com

Internet:
www.fass-frisch.com

Bankverbindung

Volksbank
Kraichgau eG

BIC: GENODE61WIE

IBAN: DE40 6729 2200 0022 0968 18

USt-IdNr.: DE 813 667 045

Geschäftsführer: Dennis Grittmann, Michael Diefenbacher

Handelsregister: HRB 740004

Gerichtsstand: Heilbronn